Abkürzungsverzeichnis
- UNO Vereinte Nationen
- SR Sicherheitsrat (UNO)
- EU Europäische Union
- EG Europäische Gemeinschaften (EU Vorläufer)
- WEU Westeuropäische Union (Militärbündnis – in der EU aufgegangen)
- GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (der EU)
- ESVP Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (der EU)
- NATO Nordatlantikpaktorganisation
- PfP Partnership for Peace (mit NATO)
- EAPC Europäisch-Atlantischer Kooperationsrat
- SFOR Stabilisation Force
- KFOR Kosovo Force
- OSZE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
- SPÖ Sozialdemokratische Partei Österreichs
- ÖVP Österreichische Volkspartei
- FPÖ Freiheitliche Partei Österreichs
- KMG Kriegsmaterialgesetz
- TrAufG Truppenaufenthaltsgesetz
- BVG Bundesverfassungsgesetz
- IIP International Institute for Peace – Vienna
Entwicklung zur Neutralität
Die immerwährende Neutralität nach dem Muster der Schweiz war eine realpolitisch relevante, aber nicht völkerrechtlich verpflichtende Zusage der österreichischen Regierungsdelegation am 15. April 1955 in Moskau an die Sowjetunion. Sie war Abschluß einer Entwicklung, die von jenen Männern getragen wurde, die aus den Fehlern der 1. Republik zwischen 1918 und 1938 zu lernen versuchten: Renner, Körner, Raab, Figl, Kreisky und Schärf.
Nach der Einigung mit den “Westmächten“ im Wiener Memorandum vom 10. Mai 1955, legten Regierung und Parlament Österreichs auf eine von den Verhandlungen des österreichischen Staatsvertrages unabhängige, autonome, einseitig österreichische Erklärung der Neutralität wert.
Der Nationalrat beschloß am 25.5., also nach Staatsvertragsabschluß vom 15.5.1955, die Regierung mit der Ausarbeitung des Neutralitätsgesetzes zu beauftragen. Der Beschluß des Neutralitätsgesetzes als Verfassungsgesetz erfolgte dann erst nach Ablauf der Frist für die Räumung Österreichs von alliierten Truppen – dem 25.10.1955, – am 26.10.1955, also erst dann als Österreich voll souverän war.
Bereits am 7. Juni 1955 faßte der Nationalrat eine Entschließung, die schon weitgehend den Text des Verfassungsgesetzes vom 26.10.1955 vorwegnahm, bemerkenswerterweise aber auch die Regierung beauftragte, alle Schritte zu unternehmen, um die Aufnahme Österreichs in die UNO zu erreichen und alle Staaten zu ersuchen, Österreich die Anerkennung seiner Neutralität mitzuteilen. Die Struktur des österreichischen „Neutralitätskalenders“ war demnach:
- Nutzung der Grundsatzerklärung Molotows vom 8.2.1955 vor dem Obersten Sowjet: „die Sowjetregierung halte eine weitere Verzögerung des Abschlusses des Staatsvertrags mit Österreich für ungerechtfertigt. Österreich müsse die Verpflichtung auf sich nehmen, keinerlei Koalitionen oder Militärbündnisse einzugehen, gerichtet gegen irgendeinen Staat, der sich mit seinen Streitkräften am Krieg gegen Hitlerdeutschland und an der Befreiung Österreichs beteiligt hat“.
- Präzisierung der österreichischen Vorstellungen über eine immerwährende - nicht „von Fall zu Fall“ Neutralität - nach Schweizer Muster aber nicht deckungsgleich. Akzeptanz durch die Sowjetunion. Abwehr eventueller „Neutralisierung“ Österreichs durch Zwang von außen – daher Loslösung vom Staatsvertrag.
- Gewinnung der Westmächte – auch durch Erfüllung ihrer wirtschaftlichen Forderungen an Österreich. John Foster Dulles, der auch mal die Neutralen als Trittbrettfahrer bezeichnet hatte, war ab 1953 ein Verfechter der österreichischen Selbstbestimmungsanliegen einschließlich Bündnisfreiheit oder Neutralitätsüberlegungen und hat dafür auch die Unterstützung Eisenhowers gehabt. Anläßlich der Österreich-Verhandlungen auf der Berliner Konferenz trafen sich am 13. Februar Molotow und Dulles. Dulles machte dort, mit Österreich und den Westalliierten abgestimmt, Molotow klar: „wenn Österreich eine Schweiz zu sein wünscht, werden die Vereinigten Staaten nicht im Wege stehen, aber dies sollte nicht auferlegt werden.“
- Separierung des Operationskalenders betreffend Neutralität von den eigentlichen Staatsvertragsverhandlungen.
Inhalt der österreichischen Neutralität
Mit dem Beitritt zur UNO im Jahre 1956, der nur mit Zustimmung der mit Vetorecht ausgestatteten Mitglieder möglich war, und zum Europarat hat Österreich eine immerwährende Neutralität seiner eigenen Art entwickelt und anders als die Schweiz, eine aktive Außenpolitik geübt. Behauptungen, daß Österreich bereits durch den UNO-Beitritt seine Neutralität aufgegeben habe, entbehren daher jeglicher Grundlage; ebenso die Behauptung, das Neutralitätsgesetz von 1955 sei “totes Recht”. Da könnte jeder kommen und Teile der Bundesverfassung für “totes Recht” erklären. Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. 10. 1955lautet klar und schlicht:
- Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebiets erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
- Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
Die österreichische Neutralität wurde also “zum Zwecke der Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes” erklärt.
Zur Sicherung dieser Zwecke muß Österreich die Neutralität “mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen, in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen”. Das ist die verfassungsrechtliche Ausgangslage. Sie bestimmt die Interpretation später beschlossener Verfassungsbestimmungen, wie die des Art. 23f der Bundesverfassung, in dem Bundeskanzler und Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt werden, “Petersberger Aufgaben” im Rahmen der EU zu erfüllen. Eine Beteiligung des Bundesheeres an friedensschaffenden Aktionen ohne UN-Mandat, das heißt kriegerischen Handlungen ist jedoch zumindest nach Ansicht der Sozialdemokraten und Grünen neutralitäts- und somit verfassungswidrig. Solcherart eingeschränkt ist auch die “Ermächtigung” des Bundeskanzlers und des Außenministers im § 23f Bundesverfassungsgesetz zu interpretieren. Die für die gegenwärtige einfache Parlamentsmehrheit maßgebliche Rechtsauffassung sieht gerade diese „Ermächtigung“ als Möglichkeit an, nicht mandatierte bewaffnete Einsätze der EU mitzumachen. Einzelfälle bleiben Ansichten, wonach der § 23 f Bundesverfassungs-gesetz das Neutralitätsstammgesetz derogiert.
Österreich hat 1955 absichtlich den deutschen Originaltext seines Neutralitätsgesetzes den anderen Staaten “informationshalber” schriftlich bekanntgemacht. 63 Staaten, darunter alle Nachbarn, haben den Erhalt dieses Schreibens mit oder ohne Bezug auf seinen Inhalt bestätigt. Daraus leiten manche eine völkerrechtliche Verbindlichkeit der Republik Österreich gegenüber den 63 Staaten ab, eine allfällige Änderung des Neutralitätsstatus anzuzeigen. Es gibt sogar Meinungen, daß jene Staaten, die sich in ihrer Antwort auf die Kenntnisnahme des Neutralitätsgesetzes bezogen haben, völkerrechtlich zum Beistand verpflichtet wären. Demgegenüber scheint der Standpunkt, vertreten vom ehemaligen Leiter der Völkerrechtssektion des Bundeskanzleramtes und langjährigen Außenministers Österreichs, Dr Willibald Pahr, einleuchtender, daß weder Österreich durch die Anzeige seines Neutralitätsbeschlusses, noch die seinerzeit respondierenden Staaten völkerrechtlich Verpflichtungen zueinander eingegangen sind; die österreichische Seite wollte das damals sogar absichtlich vermeiden, um keinen Titel für eine Einmischung in den Neutralitätsvollzug zu liefern (Sowjetunion). Allerdings kann die Staatengemeinschaft auf die Neutralität Österreichs vertrauen, solange diese von Österreich aufrechterhalten wird.
Die faktische Hinnahme der österreichischen Neutralität durch die Vereinten Nationen behinderte Österreich keineswegs, am Vollzug von Beschlüssen des Sicherheitsrates mitzuwirken. Das neutrale Österreich hat dementsprechend in überproportionalem Ausmaß UNO-Kontingente gestellt; nicht jedoch für Kriegseinsätze, sogenannte friedensschaffende Aktionen, wie im Südlibanon oder in Somalia. So hat Bundeskanzler Dr Bruno Kreisky das Ersuchen seines Landsmannes, des Generalsekretärs der UNO, Dr Kurt Waldheim, um Entsendung eines Kontingents des Bundesheeres in den Südlibanon abgelehnt, weil nicht alle Streitparteien einverstanden waren und die Gefahr bestand, in bewaffnete Auseinandersetzungen hineingezogen zu werden. Friedenserhaltende internationale Solidarität sollte daher fortgeführt und nicht wie jüngst in Zypern abgebaut werden.
Mit der Neutralität nicht vereinbar ist jedoch die Teilnahme an kriegerischen Aktionen von Staatengruppen a la Golf- oder Jugoslawienkrieg, denen kein Sicherheitsratsbeschluß der UNO oder OSZE-Beschluß zugrunde liegt; auch wenn es sich um vorgeblich humanitäre Aktionen handelt. Gute Gründe für einen Krieg haben die, die ihn begonnen haben, immer zur Hand gehabt. Sie können nur dann gelten, wenn ein Mandat der internationalen Völkergemeinschaft vorliegt (UNO/OSZE für Europa). Selbst dann ist aber m.E. die Teilnahme an der Erzwingung der Konfliktlösung mit militärischer Waffengewalt (peace enforcement) für den immerwährend Neutralen ausgeschlossen. Demgegenüber vertritt der österreichische Politologe Prof Dr Heinz Gärtner die Auffassung, die Umsetzung eines UN-Mandats, selbst wenn es sich nur auf Kapitel VII der UN-Charta stützt, sei nicht Parteinahme für eine Kriegspartei und daher mit der Neutralität vereinbar.
Neutral und solidarisch in der EU
Die WEU ist in der EU aufgegangen. Das Europakorps steckt in den Anfängen. Es soll ein Verteidigungsinstrument werden. (Die WEU kannte out of area Einsätze und Beistandspflicht) Da die EU die Beistandspflicht der WEU nicht übernommen hat, sind wohl auch nicht mehr out of area Einsätze vorgesehen. Sollte der Gedanke in der EU Fuß fassen, auch out of area im Radius von 4000 km um Brüssel das Europakorps einzusetzen, hat ein neutrales Österreich dabei nichts verloren. Bündnisfreie, wie Schweden und Finnland, hätten da mehr Spielraum. Dort wird sich aber keine Regierung auf Abenteuer einlassen – in Österreich wäre das nicht so sicher. Die Teilnahme an einem Sicherheitssystem der Europäischen Union, selbst mit gegenseitiger Beistandspflicht ihrer Mitgliedsstaaten, wäre hingegen mit der immerwährenden Neutralität vereinbar, da es sich um einen Akt der EU-Territorial-verteidigung handeln würde. Die EU hat als Realunion heute ein Maß an Integration erreicht, daß jeder Angriff auf einen ihrer Teile einem Angriff auf Österreich gleichkommt und damit das auch einem Neutralen zustehende Recht auf Selbstverteidigung (Art. 51 Satzung der Vereinten Nationen) auslöst. Dies schließt das Recht ein, sich an vorbereitenden Maßnahmen zur Verteidigung der EU, etwa durch Bildung einer europäischen Armee, zu beteiligen. Bedenken, daß sich bei Einführung der EU-Beistandspflicht das EU-Sicherheitssystem in ein Militärbündnis verwandelt und mit dem Neutralitätsgesetz nicht mehr vereinbar wäre, träfen nur dann zu, wenn das Eurokorps nicht nur zur Selbstverteidigung eingesetzt wird.
Sein EG (EU) Beitrittsansuchen hat die Neutralität Österreichs angezeigt. Die EU ist nicht darauf eingegangen. Der Vertrag Österreichs mit der EU erwähnt die Neutralität nicht.
Schlußfolgerung: Jener Teil der österreichischen Verfassung, der die immerwährende Neutralität betrifft, ist nicht Teil der an die EU abgegebenen Souveränitätsrechte.
Demnach kann auch die Zustimmung des Staatsvolkes zum EG (EU)-Beitritt nicht als „Aufhebung“ des Neutralitätsgesetzes gewertet werden. Zudem hat die österreichische Bundesregierung in der Wahlwerbung sogar ausdrücklich die Aufrechterhaltung der Neutralität zugesagt und damit das Neutralitätsgesetz als aufrecht und somit bindend interpretiert.
Die in der Regierungserklärung des Kabinetts Schüssel angestrebte Weiterentwicklung der „Beziehungen Österreichs zur NATO“ kann über die bereits eingegangene Partnership for Peace plus nicht hinausgehen. Sie garantiert, dort wo notwendig und aus Sicht des Neutralen zulässig, die militärorganisatorische Zusammenarbeit für UNO oder OSZE-Auftragseinsätze. Auch nur die Vorbereitung eines Beitritts zur NATO als Militärbündnis ist neutralitäts- und daher verfassungswidrig. Wenn die EU zwecks Stärkung ihrer Verteidigungskraft mit der NATO kooperiert ist dies tolerierbar, soferne es sich nicht um Art. V NATO Vertragsaufgaben handelt.
Die vom Kabinett Schüssel vergeblich angestrebte EU-Beistandsgarantie, die in Österreich allerdings einer Volksabstimmung unterzogen werden soll, ist offenbar als „trojanisches Pferd“ zum Unterwandern der Neutralität gedacht. Da laut Umfragen eine große Mehrheit der ÖsterreicherInnen für die Beibehaltung der Neutralität zu erwarten ist, soll mit der Beistandsgarantie das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung (wir sind ja so allein) angesprochen werden um dann sagen zu können: Beistandsgarantie ist nur auf Gegenseitigkeit erhältlich, damit müßte Österreich auch in einen Beistandskrieg ziehen. Das wäre neutralitätswidrig, daher ist uno acto die Neutralität beseitigt.
Die Kriegsmaterialfrage
In der Praxis der letzten Jahre streitig war die Legitimation für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial. Schon im Golfkrieg um die Wiederherstellung der Souveränität des vom Irak besetzten Kuwait tauchte die Frage der Zulässigkeit von schwerem Gerät (z.B. Bergepanzer) auf. Österreich genehmigte die Durchfuhr, weil die damalige SPÖ/ÖVP Regierung das Gerät nicht als kampfeinsatzfähig ansah. Die Militäraktion war ja keine der UNO, nicht einmal der NATO, sondern eine Aktion von Verbündeten der USA, allerdings zur Wiederherstellung der Souveränität des Emirats Kuwait. Niemand hatte daran gedacht, was später durch den US-Kongreß publik wurde: mit den Bergepanzern wurden irakische Soldaten nicht geborgen sondern lebendig begraben. Österreichische Rechtsgrundlage war das Ende der Siebzigerjahre aus Anlaß des Exports von „Sportgewehren mit Nachtzieleinrichtung“ nach Syrien, die dann im Libanonkrieg und nicht bei Sportschützenvereinen auftauchten, beschlossene Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.
Als damals - nach Herstellung des Einvernehmens mit Bundeskanzleramt, Außen- und Verteidigungsministerium - für die Bescheiderteilung zuständiger Bundesminister kann der Autor sowohl die formalen als auch die neutralitätspolitische Erfahrungen einbringen.
Schon bei der Wertung, was als Kriegs- oder Krisengebiet anzusehen ist, wohin der Neutrale nicht oder wenn, dann nur an beide Seiten liefern darf, befindet man sich auf Schwimmsand. Die Dinge können sich während der Lieferfrist substantiell ändern. Der österreichische Exporteur muß sich aber auf die Gültigkeit der Exportlizenz für Kriegsmaterial verlassen können. Im Falle der Rücknahme wird die Republik u.U. schadenersatzpflichtig. Sie hat dann mindestens die Beweislast zu tragen, warum zuerst gewährt und dann widerrufen wurde.
Niemand wußte, daß König Hassan II von Marokko den grünen Marsch in die Westsahara antreten, die ehemals spanische Kolonie besetzen und die Saharauis bekämpfen wird – auch mit vor diesem Ereignis legal ausgeführten österreichischen Schützenpanzern, von denen sich einige noch bis vor wenigen Jahren im Fundus der Frente Polisario befanden, die sie den Marokkanern in ihrer seinerzeitigen „Ramadanaktion“ abgenommen hatten. Ähnlich ging es mit Lieferungen an Chile und Argentinien, die dann zur Niederschlagung der Demokratie, gegen die eigenen Bürger eingesetzt wurden. Das wieder führte zur gesetzlichen Adaptierung, daß auch dorthin nicht geliefert werden darf, wo mit den exportierten Waffen die Menschenrechte verletzt werden könnten. Die UN-Menschenrechtskommission erstellte einen Bericht über Pinochets Chile, der Österreich veranlaßte einen Waffenexportantrag abzulehnen, mit dem auch erhebliche zivile Lieferungen zusammenhingen. Der politische Druck im neutralen Exportland auf die Entscheidungsträger ist dann gewaltig.
Der wirklich Neutrale kann vielleicht etwas Geld bei den Militärausgaben sparen, er kann andererseits aber auch Exportmöglichkeiten verpassen.
Findige Verwaltungsjuristen hatten bald das „enduse certificate“ verlangt, um den Weitertransport von Waffen über nicht krisenverdächtige Länder in die Kriegs- und Krisengebiete zu unterbinden. Aber wer hat das Recht und die Möglichkeit, die Einhaltung der Zusagen des „end users“ zu überprüfen?
Neutral sein ist alle andere als bequem. Die wenigen Beispiele aus der Kriegsmaterialexportpraxis zeigen aber eines: Der Neutrale ist der Daueranwalt des Friedens, weil er dem Krieg die Nahrung verweigert. Der Große, Mächtige kann oder will nicht neutral sein. Zumeist sind es die Kleinen. Was können die schon bewirken? Andererseits: was können Medien bewirken? Kritik, Mahnung, Anstöße für friedliche Konfliktlösungen auf der Basis der erhöhten Glaubwürdigkeit, weil der Neutrale nicht Partei sein darf.
2001 hat der österreichische Nationalrat mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Regierungsparteien FPÖ und ÖVP ein neues Kriegsmaterialgesetz (KMG) und ein Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG) beschlossen.
Unbestreitbar ist, daß der dauernd Neutrale im Neutralitätsfall (d.h. Krieg) verhindern muß, daß sein Territorium zum Kriegsschauplatz wird oder daß dort Kampfhandlungen vorbereitet werden, auch mittels Durchmarsch, Durchfahrt oder Überflug von Truppen der Kriegführenden.
Das neue KMG streicht einfach die bisherige Verpflichtung der besonderen Berücksichtigung der immerwährenden Neutralität. Wenn man den Vollzug dieses Gesetzes hinsichtlich seiner neutralitätspolitisch relevanten Komponenten nicht hätte ändern wollen, hätte es dieser Streichung nicht bedurft. Offensichtlich will man also Genehmigungen nicht mehr nur für Transporte im Dienste von SR-mandatierten Militärbewegungen ausstellen, sondern auch für Aktionen basierend auf Beschlüssen der GASP bzw. ESVP außerhalb des EU-Selbstverteidigungsbereiches bzw. sogenannte Friedensoperationen nach den UN-Satzungen ohne direktes, klar umschriebenes UNO-Sicherheitsrat-Mandat, wie im Falle des NATO-Luftkriegs gegen Jugoslawien, wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Hier kommt der Neutrale leicht in politischen Argumentationsnotstand. Nichts gegen alle Anstrengungen, eine Scheindemokratie mit schweren Verstößen gegen die Menschenrechte zu Fall zu bringen, aber auf der Basis des Völker- und nicht des Faustrechts.
Positiv ist die im neuen KMG verankerte Berichtspflicht an den Generalsekretär der UNO, das Sekretariat des Wassenaar Arrangements und die anderen EU-Mitglieder über erteilte Waffeneinfuhrbewilligungen. Eine Kannbestimmung ermächtigt Innen- und Außenminister Österreichs, anderen EU-Mitgliedern Art und Umgang verweigerter Exportbewilligungen bekanntzugeben.
Zum ebenfalls 2001 verabschiedeten Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG) sah man sich veranlaßt, um einerseits dem Auftrag des Neutralitätsgesetzes 1955, keine militärischen Stützpunkte auf dem Gebiet der Republik Österreich zuzulassen, zu entsprechen, andererseits gemeinsame Übungen und Ausbildungsmaßnahmen mit dem Militärpersonal jener Staaten durchführen zu können, mit denen man im Rahmen von PfP Plus, Europakorps und SR-mandatierten UNO-Einsätzen zusammenarbeitet. Dafür dürfen auch Waffen und Gerät ein- und wieder ausgeführt werden.
Probleme bei UN-Einsätzen des Bundesheeres
Eine ebenso aktuelle wie kontroversielle Frage in Österreich ist auch der Ausrüstungsstandard jener Bundesheerkontingente, die bei friedensschaffenden Aktionen im humanitären, nicht im Kampfeinsatz, sind. Praktisch ist eine Abtrennung des österreichischen Kontingents nach Aufgabenbereich vom gesamten Einsatzauftrag, etwa notfalls mit der Waffe vorzugehen, um Frieden im Sinne von Waffenruhe herzustellen, nicht immer möglich. Die gegenwärtige Bundesregierung hat, mindestens sine lege, durch Verteidigungs- und Außenminister Kampfausrüstung für das in den Kosovo entsendete Bundesheerkontingent bewilligt. Natürlich denkt man noch an jene niederländischen Soldaten, die in Bosnien von den serbischen Bosniern an Maste gekettet und international zum Gespött gemacht wurden, weil sie sich nicht wehren konnten oder durften und die serbischen Milizen freie Hand hatten ihre Verbrechen an der Zivilbevölkerung zu begehen. Wer sich im humanitären Bereich an friedensschaffenden UN-Aktionen beteiligt, muß daher vorher genau prüfen, in welche Lage das Truppenkontingent kommen kann. Danach wird sich die Bewaffnung dieses Truppenkörpers zu richten haben. Wenn aber eine totale Einbeziehung in einen Waffengang vorherzusehen ist, muß man sich - nicht nur als Neutraler , sondern auch aus Verantwortung gegenüber seinen Soldaten – u.U. dafür entscheiden zu Hause zu bleiben. Was als Feigheit denunziert wird kann Klugheit sein. Reagan hat seine Ledernacken nach einem fürchterlichen Blutbad in Beirut einfach abgezogen, obwohl Präsident Gemayel einen Brief von ihm erhalten hatte, in dem ihm volle Unterstützung für die damals israelfreundliche libanesische Regierung versprochen war.
Neutralität und Völkerrechtsentwicklung
Der Neutrale hat keine völkerrechtliche Verpflichtung, sich als Friedensstifter zu betätigen. Es ist jedoch in seinem und im internationalen Interesse, daß er sich dafür bereithält, falls Streitparteien sich seiner zu bedienen wünschen. Das bedingt eine generell auf friedliche Konfliktlösung eingerichtete Außenpolitik, vertreten innerhalb der EU ebenso wie gegenüber Dritten.
Das Souveränitätsprinzip, d.h. die Nichteinmischung in innere Angelegenheiten von Staaten, wird von den Industriestaaten immer häufiger infrage gestellt bzw. gegenüber Selbstbestimmungsrecht und Menschenrechten im allgemeinen rückgereiht. Schwellen- und Drittweltländer argwöhnen, daß man sie neben der wirtschaftlichen nun auch an die politische Leine nehmen will. Die Außenpolitik eines Neutralen hat darauf zu achten, daß bei aller „Entwicklung“ im Finden von Interventionsgründen nicht das Souveränitätsprinzip abhanden kommt, übt doch der Neutrale selbst eine besonders ausgeprägte Souveränität. Die Mißachtung dieses „alten“ Völkerrechts bei Anerkennung von Slowenien, Kroatien, vor allem aber Bosnien-Herzegowina ohne wirklich legitimierte Regierungen und Grenzen hat wesentlich zu den „Zerfallskriegen“ Jugoslawiens beigetragen.
Die Außenpolitik eines neutralen Landes muß darauf achten, daß die NATO- neu seit 24.4.1999 – out-of-area-Einsätze nicht mißbraucht, sondern nur im Rahmen von UNO/OSZE legitimierten Aktionen anwendet. Österreich muß andernfalls öffentlich dagegen auftreten, auch wenn die NATO-Mitglieder in der EU eine andere Auffassung vertreten. Nicht mandatierte Einsätze dürfen nicht als Druckmittel gegenüber dem Süden, Rußland oder China verwendet werden. Daran ändert auch der 11.9.2001 nichts. Im Gegenteil. Wurde von namhaften Völkerrechtlern anfangs die These vertreten, Reaktionen der USA auf diesen Anschlag stünden im Einklang mit dem Recht auf Selbstverteidigung, stellten sich doch rasch Zweifel ein, was Flächenbombardements in Afghanistan mit erheblichen „Kollateralschäden“ in einem Land ohne international anerkannte Regierung noch damit zu tun haben; ob es nicht schon ein unerklärter Krieg ist. Da die Taliban weder von den USA noch von jemand anders Waffen bekamen, waren ihre Tage militärisch gezählt. Das hat wahrscheinlich mehr zur Kapitulation beigetragen, als die Bombardements. Die als Drahtzieher des 11.9.2001 in Verdacht stehenden wurden dadurch nicht erwischt.
Ohne sich auf das Glatteis geheimdienstlicher Informationsspiele zu begeben darf doch darüber nachgedacht werden, wieso die angeblich 007-Bloofield-gemäße Kommandozentrale Osama bin Ladens in den afghanischen Bergen bis heute nicht gezeigt wurde, wieso sich in den USA hartnäckig das Gerücht hält, daß wesentliche Teile der Luftkontrolle New Yorks und Washingtons zum Attentatszeitpunkt nicht voll funktionstüchtig waren, was ja wohl kaum mit angelernten arabischen Piloten oder gesteuert aus dem fernen Afghanistan bewerkstelligt werden kann.
Nur wenn Informationspolitik nicht mit Vernebelungspolitik verwechselt wird kann es zu jenen Klärungen kommen, die Voraussetzung für eine zielführende Abwehrpolitik sind. Ob die richtige Antwort auf Terrorbedrohung, gewaltige Aufrüstung und Einrichtung einer NMD der USA ist, darf bezweifelt werden. Die Attraktivität einer freien, Menschenrechte erlebbar machenden, sozial gerechten Gesellschaft ist die nachhaltigste, wenn auch sicher nicht einzige Form der Minimierung terroristischer Bedrohungen. Der neutrale Staat in der global immer mehr vernetzten Welt des 21. Jahrhunderts kann und darf keine Vogel-Strauß-Politik betreiben. Seine Politik muß ein ständiger Dialog mit denen sein, die das Potential haben, Kriege führen zu können, um sie dabei auf andere, friedliche Konfliktlösungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen. Er muß aber auch seine eigene, militärpaktfreie Sicherheitspolitik einem Diskussions- und nötigenfalls Revisionsprozeß unterziehen.
Neue österreichische Sicherheitsdoktrin im Nationalrat
Dementsprechend hat die österreichische Bundesregierung Anfang 2001 den von einer Gruppe von Beamten, vorwiegend aus dem Verteidigungsressort, ausgearbeiteten Entwurf für einen Analyseteil für eine neue österreichische Verteidigungsdoktrin dem Parlament zur Diskussion übermittelt. Die Bundesregierung hat sich nicht mit diesem Entwurf identifiziert, weil es zwischen den Regierungsparteien ÖVP und FPÖ teilweise unterschiedliche Auffassungen gab, man aber möglichst rasch zu einer grundsätzlichen Legitimation der österreichischen Sicherheitspolitik kommen wollte. Der ÖVP und Bundeskanzler Dr Schüssel war es wichtig, die NATO-Option verankert zu sehen, die FPÖ, die mit Scheibner den Verteidigungsminister stellt, wollte eher mehr Legalisierung der Beweglichkeit im Einsatz von österreichischen Truppenkontingenten in neutralitätspolitisch fragwürdigen Einsätzen erzielen und eine Basis für Ausrüstungsverbesserung einschließlich neuer Abfangjäger schaffen. Die Grünen übertrugen in einem zur Doktrindiskussion eingerichteten Unterausschuß des parlamentarischen Verteidigungsausschusses ihre Vertretung einem Abgeordneten des eher alternativen denn ökologischen Flügels der Partei, die Sozialdemokraten entsandten ihren ehemaligen Forschungs- und Verkehrsminister. Für die FPÖ führte ein Abgeordneter, der ein ranghoher Berufsoffizier ist, das Wort; die ÖVP hielt sich im Hintergrund. Sozialdemokraten und in der Schlußphase auch Grüne versuchten zu einem Konsens zu kommen, denn gerade in Sicherheitsfragen hat die Bevölkerung kein Verständnis für kontroversielle Parteipolitik. Verhandelt wurde vom Juni bis Oktober 2001, teilweise auch im Sommer. Dann hatten die Regierungsparteien, insbesonders die ÖVP, die Geduld verloren – oder zu viel Konsens zwischen SPÖ und FPÖ befürchtet. Sie brachten einen Entschließungsantrag ein, der die Bundesregierung, praktisch auf der Basis ihres zu Jahresbeginn 2001 vorgelegten Entwurfes beauftragt, eine neue Sicherheitsdoktrin auszuarbeiten. Neutralitätspolitisch heikles wurde in die einleitende Begründung des Entschließungsantrages verpackt.
Das österreichische Studienzentrum für Friedens- und Konfliktlösung in Stadtschlaining (Burgenland) hatte schon im Frühjahr 2001 eine kritische Stellungnahme zur von der Bundesregierung vorgelegten sicherheitspolitischen Analyse verfaßt.
Vorschläge des IIP für eine neue Sicherheitsdoktrin
Das Internationale Institut für den Frieden in Wien arbeitetete zum selben Gegenstand mit Experten eine Punktation aus, die im Juni den Klubs aller vier Parlamentsparteien zuging und im Oktober im Lichte der Ereignisse des 11.9.2001 eine Ergänzung erfuhr. Diese unter dem Titel „Österreichs Sicherheit im neuen Europa“ publizierte Expertise – abrufbar unter http://www.iip.at – beeinflußte den Gang der Verhandlungen im parlamentarischen Unterausschuß nicht unmaßgeblich, zumal die Position der Sozialdemokraten inhaltlich der Expertise sehr nahekam und ja ein ausformulierter Text vorlag, der sich in der Gliederung teilweise auch am Regierungsexpertenentwurf orientierte. Hier sollen vor allem jene Teile diese Expertise näher beleuchtet werden, die unmittelbaren Bezug zur österreichischen Neutralität haben. Das geschieht am besten durch zitieren der betreffenden Teile der insgesamt 62 Punkte umfassenden Punktation:
5.
In Österreichs sicherheitspolitischem Interesse liegt die Herausbildung einer Herrschaft des Rechts vor einer Herrschaft der Gewalt. Die weitere Verrechtlichung der internationalen Beziehungen ist daher für uns ein hervorstechendes Ziel. Die Vertiefung der einschlägigen Institutionen und Organisationen, vor allem die Stärkung der UN, der OSZE und des Europarates leiten sich davon als weitere herausragende Interessen Österreichs ab.
6.
Konflikte sollen daher nach unserer Auffassung durch internationale Organisationen, über internationale Gerichtsbarkeit und Schiedsverfahren und mit Instrumentarien friedlicher Streitbeilegung gewaltfrei und möglichst frühzeitig (Konfliktprävention) bearbeitet werden. Zu schnell erfolgt der Ruf nach militärischer Intervention, oft bevor alle Möglichkeiten der Konfliktverhütung ausgeschöpft sind.
7.
Unser sicherheitspolitisches Konzept steht unverrückbar auf dem Boden der Satzung der Vereinten Nationen als der einzigen, die gesamte Staatengemeinschaft umfassenden Rechtsgrundlage des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit.
8.
Wir begegnen daher Bemühungen um eine Reform des UN-Sicherheitsrates sowohl hinsichtlich seiner Zusammensetzung als auch des Abstimmungsver-fahrens mit großer Aufgeschlossenheit.
Wir bekennen uns uneingeschränkt zum allgemeinen Gewaltverbot des Art 2 Abs 4 der Satzung der Vereinten Nationen, welches die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates verbietet; desgleichen zum Prinzip der Kollektiven Sicherheit, wonach es ausschließlich dem UN-Sicherheitsrat zusteht, die Anwendung von Waffengewalt gegen einen Staat gemäß Kapitel VII der UN-Satzung anzuordnen. Lediglich im Fall der Selbstverteidigung steht es einem Staat gemäß Art. 51 der UN-Satzung zu, selbständig, sei es allein oder im Verbund mit anderen Staaten, einen unmittelbaren Angriff abzuwehren.
10.
Wir sehen in der Erweiterung der Europäischen Union den erfolgversprechendsten Schritt zur Erweiterung einer Zone des Friedens und der Stabilität. Die sicherheitspolitische Bedeutung ist mindestens ebenso groß wie der ökonomische Aspekt. Das beinhaltet in allererster Linie die Verpflichtung der Außenpolitik der Europäischen Union, den Aufbau von Demokratie, sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung, den Schutz der Umwelt und die kulturelle Entfaltung in den Reformstaaten angemessen zu unterstützen.
11.
Ein politischer, wirtschaftlicher und kultureller Ausgleich mit Rußland ist unabdingbar für die Sicherheit ganz Europas. Gemeinsame Sicherheitseinsätze können für die Kooperation einer erweiterten Europäischen Union mit Rußland einen Transmissionsriemen bilden. Die Berücksichtigung der Frage des sozialen Friedens in Rußland bleibt auch für Europa von nachhaltiger Bedeutung.
12.
Es geht vielmehr um das Herausfinden der gemeinsamen Interessen von EU und Rußland, darauf aufbauend um die zielstrebige Entwicklung von Zusammenarbeit. Nur so wird Vertrauen geschaffen, der Frieden gesichert. Gleiches gilt für jene Staaten, die ehemals zur Sowjetunion gehört haben, aber nicht EU-Kandidaten sind.
13.
Am Anfang unserer sicherheitspolitischen Überlegungen steht somit die Überzeugung, daß nachhaltige Sicherheit nur unter Beteiligung aller betroffenen Staaten gemeinsam und nicht in Konfrontation gegeneinander geschaffen zu werden vermag. Deshalb sind Militärbündnisse in spezifischen Phasen, nicht aber auf Dauer geeignet, Sicherheit zu erzeugen. Wir streben daher ein Sicherheitssystem an, welches ohne Ausgrenzung und Abschreckung allen Staaten, unabhängig von ihrer Größe und ihrem Militärpotential, Angst vor Bedrohung zu nehmen vermag. Nur ein angstfreies Sicherheitssystem vermag nachhaltig Frieden zu schaffen.
15.
Wir lehnen die Androhung des Einsatzes von Nuklearwaffen angesichts der mit ihrem Einsatz verbundenen katastrophalen und im wahrsten Sinne des Wortes "grenzenlosen" Folgen als einen unerträglichen Anachronismus ab. Aus diesen Gründen werden wir alle Möglichkeiten nutzen, um auf der völkerrechtlichen Ebene ein generelles Verbot von Nuklearwaffen herbeizuführen.
16.
Wir werden uns jedem, von welcher Seite immer, herangetragenen Versuch widersetzen, fremde Nuklearwaffen auf österreichischem Territorium zu stationieren oder dorthin vorübergehend zu verbringen und sei es auch nur zu "Übungszwecken".
18.
Der internationale Terror wird die Sicherheits-Debatten und Maßnahmen des nächsten Jahrzehnts beschäftigen. Assymmetrische Szenarios - „kleine“ Mittel ungeheuer destruktive Wirkung – erfordern einen Neuansatz in der Terrorbekämpfung. Es wird einer Erneuerung des Internationalen Rechtes bedürfen, um dieser neuen Bedrohung adäquat begegnen zu können.
22.
Militärische Straf- und Vergeltungsschläge verstoßen gegen das Völkerrecht. Sie sind auch nicht zweckmäßig, um das Problem des international organisierten Terrors politisch in den Griff zu bekommen. Krieg ist auf Terror keine Antwort. Ein Beitritt zu einer Militärallianz ist zur Bekämpfung des international organisierten Terror nicht funktional.
26.
Gemeinsame Außenpolitik stellt auch auf Ebene der Union die Voraussetzung einer gemeinsamen Sicherheitspolitik dar. Europäische Außenpolitik hat auf Staaten-Kooperation zu setzen und gegen Konfrontationen zu arbeiten. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Union und ihrer Mitgliedsstaaten sollten dafür hinreichende Substanz bereithalten.
27.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stellt die Erweiterung das beinahe einzige verbindende Ziel der europäischen Außenpolitik dar. Mittelfristig wird das Verhältnis zu den USA, Rußland und den Mittelmeeranrainerstaaten die Bemühungen um eine gemeinsame Außenpolitik prägen. Europa muß zum gleichberechtigten Partner der USA werden und ein stabilisierendes Vertragsgeflecht mit Russland und den Mittelmeer-Anrainerstaaten aufbauen. Ohne gemeinsame Außenpolitik bleibt jede Sicherheitspolitik orientierungslos.
29.
Österreich wird sich aktiv und solidarisch, wie in der Erklärung des Europäischen Rates von Köln am 03.06.1999 ausdrücklich auch für die neutralen und bündnisfreien Mitgliedsstaaten vorgesehen, an militärischen Aufgaben der Krisenbewältigung nach Art. 17 Abs. 2 EU-Vertrag (Petersberg-Aufgaben) beteiligen, - jedoch in erster Linie an friedenserhaltenden Aufgaben. Österreich ist auch als neutrales EU-Mitglied gleichberechtigt an der Planung und Beschlußfassung solcher Aktionen beteiligt.
30.
Wir gehen davon aus, daß dabei alle Aktionen der EU, die den direkten oder indirekten Einsatz militärischer Mittel gegen den Willen der betroffenen Staaten einschließen, der Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat bedürfen.
31.
Europäische Sicherheitspolitik darf nicht nur militärisch konzipiert und organisiert werden. Europäische Sicherheitspolitik bedeutet vor allem Stabilitätsförderung und Demokratisierung, und nicht die Schaffung eines neuen Militärbündnisses
Neutralität
33.
Die immerwährende Neutralität Österreichs war für uns immer ein Instrument der österreichischen Sicherheitspolitik und niemals Selbstzweck. Als solche ist sie, wie andere Einrichtungen auch, dem Strukturwandel des internationalen Systems ausgesetzt. Unsere aktuelle Neutralitätskonzeption unterscheidet sich grundlegend von den österreichischen Neutralitätskonzepten der Fünfziger- und Sechzigerjahre. Der Kern unseres Neutralitätsverständnisses bleibt jedoch unverändert. Österreich darf in keinen Krieg hineingezogen werden. Wir sehen daher keine Notwendigkeit, die Bestimmungen des "Bundesverfassungsgesetzes über die Neutralität Österreichs" und damit das dort verankerte Stationierungsverbot fremder Truppen, die Nichtteilnahme an Kriegen oder die Bündnisfreiheit Österreichs einzuschränken, aufzuheben oder zu verändern.
34.
Österreichs dauernde Neutralität ist gemäß Art 17 Abs 1 UA 3 EUV nach wie vor im vollen Einklang mit der österreichischen Unions-Mitgliedschaft. Wir fühlen uns darin durch die ähnlich gelagerte außen- und sicherheitspolitische Konzeption der EU-Mitglieder Schweden, Finnland und Irland bestärkt. Österreichs EU-Mitgliedschaft ist auch aus neutralitätsrechtlicher Sicht unbedenklich, weil daraus keinerlei Verpflichtung erwächst, sich an Kriegen zu beteiligen.
35.
Eine gemeinsame Verteidigung der Europäischen Union mit Beistandsverpflichtung wäre ein Militärpakt und daher mit der immerwährenden Neutralität unvereinbar. Eine Teilnahme Österreichs würde eine Aufhebung des Neutralitätsgesetzes bedingen. Dieser hätte eine Volksbefragung vorauszugehen.
42.
Auch durch den Sicherheitsrat der UNO mandatierte Enforcement Aktionen nach Kapitel VII der UN Charter sollten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind. Der Einsatz von Waffengewalt über Auftrag des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der UN-Satzung ist nicht als Krieg anzusehen und berührt daher nicht die österreichische Neutralität.
43.
Die Entsendung von österreichischen Soldaten zu UN- bzw. OSZE mandatierten militärischen Einsätzen muß nach selbständiger österreichischer Wertung davon abhängig gemacht sein, daß in weiterer Folge österreichische Truppen in keine kriegerischen Auseinandersetzungen oder Österreich in einen „Folgekrieg“ hineingezogen wird.
44.
Unsere solidarische Politik wird durch die Neutralität nicht eingeschränkt. Im Gegenteil, sie ist als Chance zu verstehen. Österreich stehen umfassende Mitwirkungsmöglichkeiten im Bereich der Sicherheitspolitik zur Verfügung:
45.
Der Euro-Atlantische Kooperationsrat (EAPC) und die erweiterte Partnerschaft für den Frieden ermöglichen es Nichtmitgliedern der NATO bei Operationen, an denen sie sich beteiligen wollen, gleichberechtigt an der Planung und den Entscheidungen mitzuwirken. Im Rahmen des erweiterten Programms der Partnerschaft für den Frieden (PfP) können sich auf diese neuen Aufgaben Mitglieder wie Nichtmitglieder gemeinsam vorbereiten und beteiligen, wie es etwa bei SFOR in Bosnien oder bei KFOR im Kosovo teilweise praktiziert wurde. Beide Einsätze hatten ein Mandat des Sicherheitsrates und können als verstärkte friedenserhaltende Einsätze betrachtet werden.
48.
Der herkömmliche militärische Verteidigungsfall verliert in Europa seine Bedeutung und wird zunehmend der unwahrscheinlichste Fall eines Militäreinsatzes. Ein direkter militärischer Angriff auf Österreich ist auszuschließen. Wir treten gegen Maßnahmen auf, die auf die Schaffung eines „Militärpaktes EU“ abzielen. Einer Beistandsverpflichtung im Vertrag der Europäischen Union bedarf es nicht.
50.
Österreich benötigt keinen Bündnisbeitritt, um seine internationale Solidarität unter Beweis zu stellen. Österreich leistete bisher schon einen, bezogen auf seine Bevölkerungszahl, überproportionalen Beitrag zur internationalen Friedenssicherung. Dies wird auch weiterhin so sein.
51.
Der Beitritt zu einem Militärbündnis ist kein Akt der Solidarität. Entscheidend ist nicht die Zugehörigkeit zu einem Militärbündnis sondern solidarisches Handeln. Österreich kann mit der NATO kooperieren, ohne in der NATO zu sein.
54.
An Maßnahmen der Friedensdurchsetzung und Friedensschaffung gegen den Willen des oder der betroffenen Staaten, von wem immer sie getragen werden, beteiligt sich Österreich nur über einen klaren Auftrag des UN-Sicherheitsrates.
55.
Für die Entsendung von österreichischen Soldaten müssen klare politische und militärische Ziele vorgegeben sein; sie müssen vernünftig durchführbar sein. Es gibt keine Automatik für die Entsendung. Erforderlich ist eine parlamentarische Entscheidung von Fall zu Fall.
Welche Teile dieser sicherheitspolitischen Vorstellungen für ein weiterhin neutrales Österreich die zweite Hälfte der ÖVP-FPÖ-Regierung überleben werden, wird das kommende Jahr zeigen. Vielleicht vergeht auch der gegenwärtigen Bundesregierung die Lust an einer neuerlichen Anheizung der Neutralitäsdebatte knapp vor den längstens im Herbst 2003 fälligen Nationalratswahlen; denn seit mehr als 10 Jahren sind die Österreicher – auch die unter 30 Jahre alten – mit einer Zweidrittel- bis Dreiviertelmehrheit für die Beibehaltung ihrer militärischen Neutralität bei voller internationaler Solidarität.